ALLGEMEINE
GESCHÄFTS- & MIETBEDINGUNGEN
Veranstaltungs-
und Medientechnik Auer
– nachfolgend
Medientechnik Auer –
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1 Geltung der Bedingungen
Alle
Leistungen der MEDIENTECHNIK AUER erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, auch die der
Schriftformklausel bedarf es der Schriftform. Faxschreiben und Emails werden
als Zustellungen anerkannt.
1.2 Rechtsgrundlagen
Alle
Verträge der MEDIENTECHNIK AUER und derer Erfüllung unterliegen dem Deutschen
Recht. Leistungs- und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Tüssling.
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit
Vollkaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand München. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1.3 Vertragsbedingungen
Die
MEDIENTECHNIK AUER schließt Verträge jedweder Art ausschließlich auf Grundlage
dieser Bedingungen. Diese sind auch auf Nachträge, Vertragserweiterungen oder
Änderungen anzuwenden. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, auch dann, wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Entgegenstehende oder von diesen
Bedingungen abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden
nicht anerkannt. Sollten dennoch mit einem Kunden individuelle Vereinbarungen getroffen
worden sein, so gehen diese vor.
1.4 Angebote
Angebote
der MEDIENTECHNIK AUER sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nichts
anderes vereinbart ist oder die Angebote eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.5 Haftung
Haftungsansprüche
sind sowohl gegen die MEDIENTECHNIK AUER als auch gegen deren Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht nachweislich
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Die MEDIENTECHNIK AUER haftet gegenüber Kaufleuten nicht für mittelbare oder
Folgeschäden. Die Haftung der MEDIENTECHNIK AUER ist auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dem Mieter obliegt die
Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und deren Summe. Die MEDIENTECHNIK
AUER haftet nicht für fremde Gegenstände, die bei der Rückgabe der Mietsache
oder mit diesen in den Besitz der MEDIENTECHNIK AUER gelangt sind. Der Mieter
hat den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die aus
derartigen Verlusten oder Schäden gegen die MEDIENTECHNIK AUER geltend gemacht
werden.
1.6 Zahlung
Die
MEDIENTECHNIK AUER ist berechtigt Vorkasse zu verlangen oder
Zwischenabrechnungen vorzunehmen und entsprechend angemessene
Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach den jeweils
bei Vertragsschluss gültigen Preislisten aufgrund der schriftlichen Arbeitsnachweise
bzw. Lieferscheine sowie Kilometerabrechnungen. Die Rechnungen sind sofort nach
Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
1.7 Aufrechnung
Der
Kunde ist zur Aufrechnung und, falls er Kaufmann ist, auch zur Zurückbehaltung
oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
1.8 Zahlungsverzug
Ohne
weitere Mahnung tritt Verzug, 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. In Fällen des
Zahlungsverzuges kann die MEDIENTECHNIK AUER für alle offenen Forderungen
Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank einfordern.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist die MEDIENTECHNIK AUER darüber hinaus
berechtigt, die weitere Nutzung der Geräte mit sofortiger Wirkung zu untersagen
und die Rückgabe zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen
Mietverhältnis offen sind.
1.9 Andere sprachliche Fassung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Auch
wenn die MEDIENTECHNIK AUER eine Übersetzung dieser Geschäftsbedingungen in
andere Sprachen zur Verfügung stellt, so ist trotzdem ausschließlich die
deutsche Version für die Geschäftsbeziehung zur MEDIENTECHNIK AUER maßgeblich
und damit rechtlich bindend. Im Falle von Verständnisproblemen,
Übersetzungsfehlern oder Begriffs Widersprüchen in den einzelnen
Sprachversionen oder bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser
Bedingungen ist ausschließlich die deutsche Version heranzuziehen.
2. FULL SERVICE
2.1 Definition Full Service
Unter
Full-Service sind die Geschäfte zu verstehen, bei denen die MEDIENTECHNIK AUER
einen Auftrag selbständig und einheitlich ausführt. Bei diesen Aufträgen sind,
soweit nicht anders vereinbart, die Transporte, der Material- und
Personaleinsatz inbegriffen. Es findet keine Übereignung statt.
2.2 Pflichten des Kunden
Der
Kunde ist verpflichtet, die genaue Zeit, den genauen Ort, die genaue Dauer
sowie alle relevanten Informationen der Auftragsausführung so rechtzeitig
mitzuteilen, dass die MEDIENTECHNIK AUER die Möglichkeit hat, Material,
Personal und Transport zu disponieren. Sämtliche dieser Angaben dienen zur
Präzisierung in der Auftragsbestätigung genannten Angaben. Bei Abweichungen der
Auftragsbestätigung ist unbedingt eine schriftliche Vereinbarung über diese zu
treffen. Der Kunde ist verpflichtet, der MEDIENTECHNIK AUER diesen Ort für die
Zeit der Auftragsausführung zugänglich zu machen. Falls gefordert, hat er
entsprechende Wege- und Ortsbeschreibungen zu liefern. Falls der Kunde weitere
Dienstleister beauftragt hat, die Leistungen erbringen, auf die die MEDIENTECHNIK
AUER zu Ihrer Leistungserbringung angewiesen ist, oder deren Leistungen
koordiniert werden müssen oder in Konflikt geraten könnten, so ist der Kunde
verpflichtet, der MEDIENTECHNIK AUER die entsprechenden Ansprechpartner und
deren Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen. Falls nötig hat der Kunde einen
Bauleiter zu ernennen, der vor Ort verbindliche Anweisungen erteilen kann um
die Leistungserbringungen zu koordinieren. Die MEDIENTECHNIK AUER wird den
Bauleiter und/oder den Kunden darauf hinweisen, wenn aufgrund dieser
Anweisungen ihre Leistungserbringung gefährdet, verzögert oder nur mit
Zusatzkosten möglich wird. Sollte der Kunde diese Pflichten verletzen, so ist
die MEDIENTECHNIK AUER berechtigt im Interesse einer ordnungsgemäßen
Leistungserbringung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und den erhöhten
Aufwand in Rechnung zu stellen.
2.3 Abnahme durch den Kunden
Der
Kunde nimmt spätestens zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung die Leistung
ab. Der geplante Zeitpunkt der Fertigstellung ist so zu wählen, dass eine
Nachbesserung möglich ist. Soweit der Aufwand der Leistungserbringung es nötig
macht, sind bereits während der Leistungserbringung, Teilabnahmen
durchzuführen, um Mängel (oder Missverständnisse) rechtzeitig zu erkennen, dass
die Leistung dennoch rechtzeitig erbracht werden kann.
Bei der Abnahme sind Mängel schriftlich zu protokollieren und von beiden Parteien
zu unterschreiben. Falls über Mängel Uneinigkeit besteht, so sind die
verschiedenen Auffassungen darüber in das Protokoll aufzunehmen.
2.4 Gefahrenübergang und Haftung
Der
Gefahrenübergang an den Kunden erfolgt mit dem Erreichen des Veranstaltungsortes.
Der Gefahrenübergang zurück an die MEDIENTECHNIK AUER erfolgt mit dem Verlassen
des Veranstaltungsortes.
2.5 Versicherung und Schadenfall
Der
Kunde verpflichtet sich eine ausreichende Versicherung für den Zeitraum der
Veranstaltung abzuschließen. Diese Versicherung schließt insbesondere die
Risiken der Zerstörung, des Vandalismus und des Verlustes z.B. durch Diebstahl
oder Unterschlagung ein. Die Kosten dieser Versicherung trägt der Kunde.
2.6 Rechte auf dargestellte Inhalte, Software
Der
Kunde hat alle Musik-, Film- und Abbildungsrechte oder Lizenzen die auf seiner
Veranstaltung verwendeten fremden Rechte (z.B. GEMA, Rundfunkgebühren,
Software) zu erwerben. Der Inhalt jeglicher Darstellung liegt in seiner
Verantwortung. Der Kunde hat die MEDIENTECHNIK AUER von sämtlichen Ansprüchen
freizustellen die aus der Verletzung dieser Rechte resultieren. Dabei
entstandene Kosten hat er der MEDIENTECHNIK AUER zu ersetzen.
2.7 Mitgelieferte Software, Datensicherung
Mitgelieferte
Software darf ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers genutzt
werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der
Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem
Kunden ist bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software
Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben
kann und stellt die MEDIENTECHNIK AUER insoweit von allen Ansprüchen frei.
Es ist alleinige Pflicht des Kunden für eine ausreichende Sicherung der Daten
zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software
installiert ist. Kommt es dennoch zu einem Datenverlust, so haftet die MEDIENTECHNIK
AUER in keinerlei Weise.
2.8 Zugriff Dritter
Der
Kunde ist verpflichtet, die MEDIENTECHNIK AUER unverzüglich – spätestens
innerhalb von drei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu
benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger
Rechte oder auch unbefugt Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder
Gegenstände befugt oder unbefugt in Besitz nehmen.
Der Kunde hat Dritte unverzüglich auf das Eigentum der MEDIENTECHNIK AUER
hinzu-weisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung in schriftlicher Form
einzuholen. Die Kosten zur Abwehr derartiger Eingriffe, hat der Kunde zu
tragen, es sei denn, dass diese Eingriffe dem Verschulden der MEDIENTECHNIK
AUER zuzuordnen sind.
2.9 Rechnungsstellung, Folgen verspäteter Zahlung
Die
MEDIENTECHNIK AUER ist berechtigt, den Auftrag nach folgendem Schema zu
berechnen:
bei Auftragserteilung: 50%
bei Aufbaubeginn: 30%
vor Veranstaltungsbeginn: 20%
Diese Rechnungen sind sofort fällig.
Die MEDIENTECHNIK AUER ist berechtigt, bei einer von dem Kunden zu vertretenden
nicht rechtzeitigen Zahlung den Aufbau bis zum Eintreffen der Zahlung zu
unterbrechen, das Benutzen des bereits gelieferten und des bereits aufgebauten
Materials zu untersagen und eventuell durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
Sollte es durch die dabei auftretenden Verzögerungen dazu kommen, dass die
Auftragserbringung nicht mehr in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig möglich
ist, so berechtigt dies den Kunden keinesfalls zur Minderung sondern es steht
der MEDIENTECHNIK AUER die volle Auftragssumme als Bezahlung zu. Durch diese
Verzögerung entstandene Folgeschäden gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso
entstehende Mehrkosten und Zinsen.
2.10 Stornierung des Vertrages
Storniert
der Kunde vor Beginn der vereinbarten Zeit den Vertrag, so hat er dieses
schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt der Stornierung ist der Tag, an dem
diese bei der MEDIENTECHNIK AUER eingeht.
Der Kunde schuldet dann die bis dahin entstandenen Kosten und den
Verdienstausfall:
bis zu zwei Wochen vor Beginn: 25%
bis zu einer Woche vor Beginn: 40%
unter eine Woche vor Beginn: 80%
Darüber hinaus hat er die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig
zu tragen, falls diese von der MEDIENTECHNIK AUER nicht mehr abbestellt,
zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden können. Er schuldet auch die
Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten
etc. bei einer anderweitigen Verwertung schuldet er die Differenz zwischen dem
ihm angebotenen Preis und dem Preis der bei der anderweitigen Verwertung
erzielt wurde.
Bei bereits begonnenem Aufbau bleibt der MEDIENTECHNIK AUER der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten. Die gleichen Folgen wie bei einer
Vertragsstornierung treten ein, falls die Leistungserbringung für die MEDIENTECHNIK
AUER aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes unmöglich wird.
3. VERMIETUNG (DRY HIRE)
3.1 Definition Dry Hire
Unter
Dry-Hire-Geschäften sind diejenigen Geschäfte zu verstehen, bei denen dem
Kunden Material auf Tagesbasis vermietet wird. Soweit nicht anders vereinbart,
stellt die MEDIENTECHNIK AUER das beauftragte Material in ihrem Lager während
ihrer Lager-Geschäftszeiten zur Abholung bereit.
Sollte der Kunde mit der MEDIENTECHNIK AUER vereinbaren, dass die
Mietgegenstände angeliefert und/oder abgeholt werden, so geschehen diese
Transporte auf Kosten und Gefahr des Kunden. Den vereinbarte Anlieferungs- bzw.
Abholort hat der Kunde für diesen Zweck zugänglich zu machen
3.2 Übergabe an den Kunden
Der
Kunde ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand oder vor
Inbetriebnahme der Geräte und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand,
richtiger Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist in jedem
Fall verpflichtet, vor der beabsichtigten Inbetriebnahme die Geräte vollständig
zu erproben. Die Übernahme der Geräte gilt als Bestätigung des einwandfreien
und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
Sollte die Ware mangelhaft sein und der Kunde will sie dennoch übernehmen, so
sind diese Mängel schriftlich in einem Mängelprotokoll festzuhalten und von
beiden Seiten zu unter-schreiben. Falls über die Mängel Uneinigkeit besteht, so
sind die verschiedenen Auffassungen darüber in das Protokoll aufzunehmen.
Zeigt sich ein Mangel erst nach der Übernahme durch den Kunden, so hat der
Kunde diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung bei der MEDIENTECHNIK AUER
anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt der Zustand der ihm
überlassenen Gegenstände auch in Hinsicht dieses Mangels als genehmigt bzw.
mangelfrei.
3.3 Gefahrenübergang und Haftung
Der
Gefahrenübergang erfolgt mit Übernahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit
dem Erreichen der Laderampe.
Der Kunde haftet für die Geräte – insbesondere bei Abhandenkommen, Diebstahl,
Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch
Dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden – vom Zeitpunkt
seiner Übernahme an bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rückgabe an
die MEDIENTECHNIK AUER. Der Kunde hat die Pflicht, während dieser Zeit
auftretende Schäden sofort bei der MEDIENTECHNIK AUER anzuzeigen. Der Kunde
haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes
der gemieteten Geräte. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den
Bedingungen der MEDIENTECHNIK AUER.
3.4 Versicherung und Schadenfall
Der
Kunde verpflichtet sich, die ihm übergebenen Gegenstände für den Zeitraum
aus-reichend zu versichern, der zwischen der Ausgabe und der Rücknahme der
Gegenstände durch die MEDIENTECHNIK AUER liegt. Die Kosten dieser Versicherung
trägt der KundeBei Diebstahl und bei Beschädigung durch Dritte hat der Kunde
bei der Polizei eine entsprechende Anzeige zu erstatten und der MEDIENTECHNIK
AUER ein entsprechendes amtliches Protokoll zu übergeben.
3.5 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
Der
Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Er hat alle schuldhaft
von ihm verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung
aufzukommen.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut
werden. Der Kunde hat für die fortwährende Einhaltung aller geltenden
Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
Technische sowie optische Veränderungen an Mietgegenständen, sowie deren
Zubehör dürfen keinesfalls vorgenommen werden.
3.6 Mitgelieferte Software, Datensicherung
Mitgelieferte
Software darf ausschließlich gemäß den Bedingungen des Lizenzinhabers genutzt
werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass vertragswidriger Gebrauch der
Software durch ihn und/oder seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen ist. Dem
Kunden ist bekannt, dass missbräuchliche Nutzung der Software
Schadenersatzansprüche des Lizenzinhabers in unbegrenzter Höhe zur Folge haben
kann, und stellt die MEDIENTECHNIK AUER insoweit von allen Ansprüchen frei.
Es ist alleinige Pflicht des Kunden für eine ausreichende Datensicherung zu
sorgen. Dies gilt insbesondere auch, wenn mitgelieferte oder fremde Software
installiert ist. Kommt es dennoch zu einem Datenverlust, so haftet die MEDIENTECHNIK
AUER in keiner Weise.
3.7 Zugriff Dritter
Der
Kunde ist verpflichtet, die MEDIENTECHNIK AUER unverzüglich – spätestens
innerhalb von drei Tagen – unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen zu
benachrichtigen, falls Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme, aufgrund sonstiger
Rechte oder auch unbefugt Rechte an den Mietgegenständen geltend machen oder
Mietgegenstände befugt oder unbefugt in Besitz nehmen.
Der Kunde hat den Dritten unverzüglich auf das Eigentum der MEDIENTECHNIK AUER
hinzuweisen und sich über den Hinweis eine Bestätigung ausstellen zu lassen.
Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei
denn, dass diese Eingriffe dem Verschulden der MEDIENTECHNIK AUER zuzuordnen
sind.
3.8 Mietzeit
Die
Mietzeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und endet mit dem Tage der
Rückgabe an das Lager der MEDIENTECHNIK AUER. Mindestmietdauer ist in jedem
Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer. Die Mietgebühren werden
ausschließlich nach den vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage,
Feiertage und angebrochene Tage werden voll berechnet. Für den Mietpreis gilt
die jeweils bei Vertragsabschluss gültige Preisliste. Die hier enthaltenen
Preise sind Nettopreise.
3.9 Rückgabe
Die
Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt im Lager der MEDIENTECHNIK AUER innerhalb
den Lager-Geschäftszeiten. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und
in einem sauberen sowie einwandfreien Zustand zurückzugeben. Mit der Rücknahme
der Mietgegenstände durch die MEDIENTECHNIK AUER bestätigt diese nicht, dass
diese mangelfrei übergeben wurden, sondern behält sich ausdrücklich das Recht
vor, die Mietgegenstände eingehend zu überprüfen.
Wenn bereits bei der Rückgabe Mängel an den Mietgegenständen festgestellt
werden, so sind diese Mängel in einem von beiden Vertragsparteien zu
unterzeichnendem Mängelprotokoll festzuhalten. Für den Fall, dass über das
Vorhandensein oder die Herkunft dieser Mängel keine Einigkeit besteht, so sind
die unterschiedlichen Auffassungen der Vertragsparteien in das Mängelprotokoll
aufzunehmen.
3.10 Verspätete und nicht erfolgte Rückgabe
Gibt
der Kunde die Mietgegenstände nicht zur vereinbarten Zeit zurück, so schuldet
er für jeden Tag eine Nutzungsentschädigung in Höhe der 2-fachen Tagesmiete
gemäß der aktuellen Preisliste. Die MEDIENTECHNIK AUER behält sich die
Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen vor, verpflichtet jedoch sich
dazu, den Schaden gering zu halten.
Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vereinbarten
Rückgabe-Zeitpunkt, so ist die MEDIENTECHNIK AUER berechtigt, dem Kunden das
Fehlmaterial als Gebrauchtgerät zu berechnen. Dabei wird die MEDIENTECHNIK AUER
die angefallene Miete des Fehlmaterials angemessen berücksichtigen.
3.11 Ausfallzeiten durch Rückgabe mit Mängeln
Sind
Mietgegenstände nach Rückgabe durch den Kunden durch von diesem zu vertretende
Umstände nicht nutzbar bzw. nicht vermietbar, so schuldet der Kunde für jeden
Tag der notwendig gewordenen Ausfallzeiten eine Nutzungsentschädigung in Höhe
der 2-fachen Tagesmiete gemäß der aktuellen Preisliste.
Notwendige Ausfallzeiten sind die Zeiten, in denen sich die Geräte in Reparatur
befinden bzw. bei Austausch oder Neubeschaffung des Mietgegenstandes oder eines
nötigen Zubehörteiles die Lieferzeiten zuzüglich der Zeiten, die notwendig
sind, die ausgetauschten bzw. neu beschafften Geräte in den verleihfähigen
Zustand zu versetzen.
3.12 Folgen verspäteter Zahlung
Die
MEDIENTECHNIK AUER ist bei vereinbarter Vorkasse berechtigt, die Herausgabe der
Ware zu verweigern, falls der Kunde die Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann.
Die MEDIENTECHNIK AUER wird dem Kunden die Ware dann gemäß einem Rücktritt vom
Mietvertrag berechnen. Diese Rechnung ist sofort fällig.
4. WARENGESCHÄFTE
4.1 Definition
Warengeschäfte
sind die Geschäfte, bei denen das Eigentum an der Ware übertragen werden soll.
4.2 Privatkunden
Privatkundengeschäfte
schließt die MEDIENTECHNIK AUER nur auf Basis von Vorkasse und gegen Abholung
ab. Ausschließlich exklusiv für den Kunden bestellte Ware wird auf Kundenwunsch
geliefert.
4.3 Liefer- oder Abholtermine
Alle
genannten Liefer- oder Abholtermine gelten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der
Ware, es sei denn sie wurden ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
4.4 Eigentumsvorbehalt
Bis
zur Erfüllung aller Forderungen, die der MEDIENTECHNIK AUER aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder in Zukunft zustehen behält sich die MEDIENTECHNIK
AUER das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde darf über die
Vorbehaltsware nicht verfügen.
4.5 Übernahme
Der
Kunde ist verpflichtet, die Ware umgehend bei der Abholung bzw. bei der
Lieferung eingehend auf Mängel zu überprüfen und auf dem Lieferschein oder in
einem Mängelprotokoll zu vermerken. Sollten über Mängel keine Einigkeit
bestehen, so sind diese ebenfalls in das Mängelprotokoll mit der Darstellung
der jeweiligen Sichtweisen aufzunehmen. Das Mängelprotokoll ist von beiden
Seiten zu unterschreiben.
Sollte bei einer Lieferung, insbesondere durch einen Logistikdienstleister,
festgestellt werden, dass bereits die Verpackung beschädigt wurde, so darf die
Verpackung nicht geöffnet werden. Diese Beschädigung ist zu dokumentieren und
die Annahme zu verweigern. Sollte der Kunde die Ware dennoch annehmen, so kann
er die durch den Transportschaden entstandenen Mängel nicht bei der MEDIENTECHNIK
AUER geltend machen. Transportschäden sind unverzüglich der MEDIENTECHNIK AUER
unter Vorlage der Schadendokumentation zu melden.
Versteckte Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt
werden konnten sind der MEDIENTECHNIK AUER unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
4.6 Gefahrenübergang
Der
Gefahrenübergang erfolgt im Fall der Abholung mit der Übergabe an den Kunden
und im Falle der Lieferung mit der Übergabe an den Liefernden. Die MEDIENTECHNIK
AUER tritt dem Kunden insofern ihre Ansprüche aus dieser Lieferung gegen den
jeweiligen Liefernden ab.
4.7 Gewährleistung
Die
MEDIENTECHNIK AUER gewährt dem Kunden Gewährleistung im gesetzlichen Umfang.
Die MEDIENTECHNIK AUER macht sich ausdrücklich die Garantien der Hersteller
nicht zu Eigen.
4.8 Neuware
Die
gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt derzeit für Neuware 1 Jahr ab
Gefahrenübergang für Geschäftskunden bzw. 2 Jahre ab Gefahrenübergang für
Verbraucher.
4.9 Gebrauchtware
Für
den Verkauf gebrauchter Ware übernimmt die MEDIENTECHNIK AUER keine
Gewährleistung, es sei denn der Kunde ist Verbraucher, dann beträgt die
gesetzliche Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem Gefahrenübergang.
4.10 Mängelrüge
Mängelrügen
müssen der MEDIENTECHNIK AUER unverzüglich nach Entdeckung der Mängel
schriftlich mitgeteilt werden. Die Ware darf nicht weiterverwendet werden,
falls die Art des Mangels nahelegt, dass im Falle des Betriebs Gefährdungen
oder Folgeschäden nicht auszuschließen sind.
4.11 Gewährleistungsfall
Wird
die Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie
innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel
schadhaft so gewährt die MEDIENTECHNIK AUER nach ihrer Wahl unter Ausschluss
sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessert nach. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
4.12. Rücktritt vom Kaufvertrag
Tritt
der Kunde vor der Übergabe der Ware vom Kaufvertrag zurück, so hat er diesen
schriftlich zu erklären. Der Zeitpunkt des Rücktritts ist der Tag, an dem
dieser bei der MEDIENTECHNIK AUER eingeht.
4.13 Sonderanfertigung bzw. eigens für den Kunden
bestellte Ware
Darüber
hinaus hat er die Kosten für eigens für ihn bestellte Waren vollständig zu
tragen, falls diese von der MEDIENTECHNIK AUER nicht mehr abbestellt,
zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden können. Er schuldet auch die
Kosten, die dadurch zusätzlich anfallen wie z.B. Stornogebühren, Frachtkosten
etc. bei einer anderweitigen Verwertung schuldet er die Differenz zwischen dem
ihm angebotenen Preis und dem Preis der bei der anderweitigen Verwertung
erzielt wurde.
4.14 Annahmeverzug
Der
Kunde gerät in Abnahmeverzug, wenn er die Ware nicht innerhalb von 10 Tagen
nach Anzeige der Lieferbereitschaft die Ware abholt oder wenn er bei
zugesandter Ware die Annahme verweigert (es sei denn es handelt sich um einen
Transportschaden, der vom Kunden unverzüglich der MEDIENTECHNIK AUER gemeldet
wurde).
Im Falle des Annahmeverzugs hat die MEDIENTECHNIK AUER trotzdem Anspruch auf
den Kaufpreis der Ware. Die MEDIENTECHNIK AUER ist im Falle eines
darauffolgenden Zahlungsverzugs berechtigt, die Ware anderweitig zu verwerten
oder ihrerseits zurückzugeben. Der Kunde schuldet die bereits angefallenen
Kosten sowie die weiteren anfallenden Kosten wie z.B. Stornogebühren,
Frachtkosten etc. sowie bei einer anderen Verwertung die Differenz des
erzielten Preises mit dem den Kunden angebotenen Preises.
4.15 Folgen verspäteter Zahlung
Die
MEDIENTECHNIK AUER ist bei vereinbarter Vorkasse berechtigt, die Herausgabe der
Ware zu verweigern, falls der Kunde die Vorkassenzahlung nicht nachweisen kann.
Die MEDIENTECHNIK AUER wird dem Kunden die Ware dann gemäß einem Rücktritt vom
Kaufvertrag berechnen. Diese Rechnung ist sofort fällig.